Auch in Leonberg gilt der Grundsatz: Nachrüstung vor Ausnahme. Eine Ausnahme kommt nur für Fahrzeuge, die technisch nicht nachrüstbar sind oder deren Nachrüstung wirtschaftlich unzumutbar ist in Frage. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Nachrüstkosten den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen oder die wirtschaftliche Existenz von Gewerbebetreibenden gefährden.
Zusätzlich gilt für folgende keine Umwletplakettenpflicht:
- Mobile Maschinen und Geräte - Arbeitsmaschinen - Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen - Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge - Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung - Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) besitzen - Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO: Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst, Rettungsdienst, - Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und die durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind - Militärische Fahrzeuge, und Zivilfahrzeuge, die im Auftrag des Militärs genutzt werden - Oldtimer mit H-Kennzeichen oder "07-Kennzeichen" und ausländische Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind.
Die Gebühren für eine Sonderregelung belaufen sich auf 15 Euro bis 120 Euro. |